ISO/IEC-Richtlinie - 0-2. Grundsätze - 3. Begriffe - 4. Kontext - 5. Führen - 6. Planen - 7. Unterstützen - 8. Betrieb - 9. Evaluieren - 10. Fortschritt
Wenn eine Nichtkonformität auftritt, muss die Organisation: a) darauf reagieren und falls zutreffend: 1) Maßnahmen zur Überwachung und zur Korrektur ergreifen, 2) mit den Folgen umgehen, b) die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache von Nichtkonformitäten bewerten, damit diese nicht erneut oder an anderer Stelle auftreten, und zwar durch: 1) Überprüfen der Nichtkonformität; 2) Bestimmen der Ursachen der Nichtkonformität; 3) Bestimmen, ob vergleichbare Nichtkonformitäten bestehen, oder möglicherweise auftreten könnten. c) jegliche erforderliche Maßnahme einleiten, d) die Wirksamkeit jeglicher ergriffener Korrekturmaßnahme überprüfen, e) sofern erforderlich, das XXX-Managementsystem ändern. Korrekturmaßnahmen müssen den Auswirkungen der aufgetretenen Nichtkonformitäten angemessen sein. Die Organisation muss dokumentierte Information aufbewahren, als Nachweis a) der Art der Nichtkonformität sowie jeder daraufhin getroffenen Maßnahme, und b) der Ergebnisse jeder Korrekturmaßnahme.
Auf jede Abweichungen von Vorgaben bzw. Anforderungen reagieren die dafür Verantwortlichen bzw. Beteiligten im Unternehmen in dem sie die Abweichung/den Fehler am Produkt oder an der DL aufzeigen, korrigieren oder überwachen, dass die Abweichung/den Fehler am Produkt korrigiert, das Produkt neu eingestuft oder entsorgt wird.
...
Die Organisation muss die Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit ihres XXX-Managementsystems fortlaufend verbessern.
Das Managementsystem wird in seiner Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit fortlaufend weiterentwickelt.