10 Verbesserung

10.1 Nichtkonformität und Korrekturmaßnahmen

Wenn eine Nichtkonformität auftritt, muss die Organisation:

a) darauf reagieren und falls zutreffend:

1) Maßnahmen zur Überwachung und zur Korrektur ergreifen,

2) mit den Folgen umgehen,

b) die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache von

        Nichtkonformitäten bewerten, damit diese nicht erneut oder an anderer Stelle

        auftreten, und zwar durch:

1) Überprüfen der Nichtkonformität;

2) Bestimmen der Ursachen der Nichtkonformität;

3) Bestimmen, ob vergleichbare Nichtkonformitäten bestehen, oder möglicherweise

        auftreten könnten.

c) jegliche erforderliche Maßnahme einleiten,

d) die Wirksamkeit jeglicher ergriffener Korrekturmaßnahme überprüfen,

e) sofern erforderlich, das XXX-Managementsystem ändern.


Korrekturmaßnahmen müssen den Auswirkungen der aufgetretenen Nichtkonformitäten angemessen sein.


Die Organisation muss dokumentierte Information aufbewahren, als Nachweis

a) der Art der Nichtkonformität sowie jeder daraufhin getroffenen Maßnahme, und

b) der Ergebnisse jeder Korrekturmaßnahme.


10.2 Fortlaufende Verbesserung

Die Organisation muss die Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit ihres XXX-Managementsystems fortlaufend verbessern.

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