8. Betrieb

Wenn es keine weiteren Unterkapitel in der Norm gibt ist die Kapitelüberschrift 8.1 zu streichen.

In den einzelnen Normen werden zu diesem Punkt noch wesentliche Ergänzungen dazugefügt werden

8.1 Betriebliche Planung und Steuerung

Die Organisation muss die Prozesse zur Erfüllung der Anforderungen und zur Durchführung der unter 6.1 bestimmten Maßnahmen planen, verwirklichen und steuern, indem sie

a) Kriterien für die Prozesse festlegt,

b) die Steuerung der Prozesse in Übereinstimmung mit den Kriterien durchführt,

c) dokumentierte Information im notwendigen Umfang bereithält, so dass man darauf

        vertrauen kann, dass die Prozesse wie geplant durchgeführt wurden.


Die Organisation muss geplante Änderungen überwachen sowie die Folgen unbeabsichtigter Änderungen beurteilen und, falls notwendig, Maßnahmen ergreifen, um jegliche negativen Auswirkungen zu vermindern.


Die Organisation muss sicherstellen, dass ausgelagerte Prozesse gesteuert werden.


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